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   BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04   

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https://dejure.org/2004,6217
BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04 (https://dejure.org/2004,6217)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2004 - III ZB 58/04 (https://dejure.org/2004,6217)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04 (https://dejure.org/2004,6217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsfrist; Grundsätze der anwaltlichen Fristenkontrolle; Pflicht zur Anbringung von Erledigungsvermerken

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 § 233 § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund fehlerhafter Notierung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04
    Sie ist, wie sich aus dem Beschluß des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f) ergibt, bereits geklärt.

    Der Prozeßbevollmächtigte muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1183; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; jew. m.w.N.).

    Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.).

    Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1184).

    Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb unvereinbar, wenn der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift ohnehin gebotenen Prüfung der Fristnotierung die bereits feststehende Berufungsbegründungsfrist ausnehmen dürfte (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO).

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04
    Der Prozeßbevollmächtigte muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1183; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; jew. m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1992 - VI ZB 2/92

    Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei der Fristenkontrolle -

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04
    Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71

    Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04
    Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.).
  • BGH, 30.03.2006 - III ZR 6/05

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision;

    Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des BGH, z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04 - Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.).

    Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 ; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Fristberechnung durch den

    Mit der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.04.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 29.05.2012 - AnwZ (Brfg) 15/12

    Überwachungspflichten eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Vermeidung einer

    Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist, sofern diese schon mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Rechtsmittelschrift bereits feststeht (st. Rspr. zur Berufungsbegründungsfrist im Zivilprozess, vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2005, aaO; vom 18. Juli 2005 - II ZB 16/04, BeckRS 2005, 10033; vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04, BeckRS 2005, 00656; vom 3. Mai 2011, aaO).
  • LAG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 Sa 1694/08

    Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; Wiedereinsetzungsantrag bei

    Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. BGH 13.4.2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085; 21.4.2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
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